Geschäftsordnung für Beauftragte

I Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese GO regelt die Tätigkeit von Beauftragten im Bundesverband der Piratenpartei Deutschland.

(2) Wird diese GO an anderer Stelle verwendet, so gelten ihre Regelungen sinngemäß.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  • Parteiorgane sind die Parteiorgane laut Satzung der beauftragenden oder übergeordneter Gliederungen.
  • Vorstand ist ein Organ, das die Beauftragung erteilen kann
  • Vorstandsmitglied ist ein Mitglied des Vorstands
  • Zuständiges Vorstandsmitglied ist das Vorstandsmitglied, das durch Aufgabenverteilung des Vorstands als Ansprechpartner für den Beauftragten benannt ist
  • Beauftragte sind Themenbeauftragte, Leiter und Mitglieder von Servicegruppen, Assistenten, internationale Koordinatoren sowie Attachés
  • Themenbeauftragte sind Beauftragte für ein politisches Themengebiet
  • Servicegruppen sind Gruppen für organisatorische oder verwaltende Aufgaben
  • Assistenten sind Beauftragte für die direkte Zuarbeit zum Vorstand
  • Persönliche Assistenten sind Beauftragte für die direkte Zuarbeit zu einem Vorstandmitglied
  • Internationale Koordinatoren sind Beauftragte, die den Kontakt zu internationalen Gruppierungen von Piratenparteien halten
  • Attachés sind Beauftragte, die den Kontakt zu Piratenparteien in anderen Ländern halten

§ 3 Dauer der Beauftragung

(1) Die Beauftragung beginnt mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss.

(2) Die Beauftragung endet mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss oder wenn der Beauftragte seine Beauftragung niederlegt. Die Niederlegung ist gegenüber dem gesamten Vorstand zu erklären (Beim Bundesvorstand bevorzugt per eMail an vorstand@piratenpartei.de).

(3) Der Vorstand kann mittels Beschluss das ruhen einer Beauftragung anordnen. Dies entbindet den Beauftragten für die entsprechende Zeit von seinen Aufgaben.

(4) Die Beauftragung von Assistenten endet automatisch mit Ende der Amtszeit des Vorstands. Die Beauftragung von persönlichen Assistenten endet automatisch mit Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds.

(5) Der Vorstand kann die Dauer einer Beauftragung befristen.

(6) Der Vorstand soll zu Ende März und Ende September die Listen der Beauftragten durchgehen und prüfen, ob Handlungsbedarf entstanden ist.

§ 4 Verhalten von Beauftragten

(1) Beauftragte repräsentieren auch die Gesamtpartei. Sie verhalten sich – insbesondere auch auf sozialen Medien – angemessen und deeskalierend.

(2) Beauftragte arbeiten im Rahmen der Beauftragung mit den (insbesondere personenbezogenen) Daten sorgfältig und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Beauftragte arbeiten mit anderen Beauftragten, den Organen der Partei einschließlich ihrer Untergliederungen sowie den zuständigen Kassenprüfern unabhängig von persönlichen Befindlichkeiten freundlich und kooperativ zusammen.

(4) Verhalten das den Bestimmungen der Paragraphen 1-3 widerspricht kann zu einer sofortigen beendigung der Beauftragung durch den Bundesvorstand führen

§ 5 Transparenz

(1) Öffentliche Ausschreibungen von Beauftragten werden auf der Vorstandsseite (beim Bundesverband: vorstand.piratenpartei.de) veröffentlicht. Eine zusätzliche Veröffentlichung an anderer Stelle ist zulässig.

(2) Die Bewerbungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.

(3) Alle Beauftragungen werden in einer zentralen und gut auffindbaren gemeinsamen Liste veröffentlicht(beim Bundesverband: vorstand.piratenpartei.de/vorstandsarbeit/beauftragungen-und-ansprechpartner/).

(4)Alle Beauftragten erstatten über ihre Arbeit öffentlich Bericht. Die Art, der Umfang und der Intervall der Berichte ist abhängig von der Art der Beauftragung.

II Themenbeauftragte

§ 6 Beauftragung von Themenbeauftragten

(1) Der Vorstand kann Themenbeauftragte benennen.

(2) Der Vorstand schreibt die Themenbeauftragung öffentlich aus.

§ 7 Aufgaben von Themenbeauftragten

(1) Themenbeauftragte sind umfassend informiert über die innerparteilichen und außerparteilichen Entwicklungen auf dem betreuten Themengebiet.

(2) Themenbeauftragte organisieren die thematische Weiterentwicklung und die Verbesserung der programmatischen Positionen im betreuten Themengebiet.

(3) Themenbeauftragte organisieren die Zuarbeit zur SG Presse und SG Webseite. Sie organisieren insbesondere die termingerechte Anlieferung angeforderter Texte.

(4) Themenbeauftragte organisieren, dass Vorstandsmitglieder und Kandidaten für öffentliche Ämter vor öffentlichen Auftritten wie Podiumsdiskussion oder Talkshows angemessen gebrieft werden.

(5) Themenbeauftragte organisieren die Beantwortung der ihnen zugeleiteten Anfragen und Wahlprüfsteinen im betreuten Themengebiet.

§ 8 Verhalten von Themenbeauftragten

Themenbeauftragte repräsentieren die programmatische Beschlusslage und dort, wo es eine solche (noch) nicht gibt, das gesamte relevante Meinungsspektrum der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften. In Ausübung ihrer Beauftragung haben Themenbeauftragte ihre persönliche Überzeugung zurückzustellen.
Themenbeauftragte agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und üben ihre Beauftragung neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen aus.

III Servicegruppen

§ 9 Aufgabe

(1) Die Aufgabe einer Servicegruppe beschließt der Vorstand.

(2) Servicegruppen handeln im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Parteiorgane, ihres Auftrags und ihres Etats frei und verantworten das Ergebnis.

(3) Der Vorstand beschliesst den zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Etat. Zweckgebundene Spenden an eine Servicegruppe erhöhen den Etat.

(4) Die Mitglieder oder Leiter einer Servicegruppe können die Aufgabe in verschiedene Bereiche aufteilen und teilen eine solche Aufteilung oder Änderungen daran dem Vorstand mit.

(5) Größere Servicegruppen können sich in Teams gliedern, die ihrerseits einen Teamleiter haben können.

§ 10 Beauftragung von Servicegruppen

(1) Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben.

(2) Der Vorstand hat die Möglichkeit, Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen kommissarisch zu ernennen, um die Erledigung einer Aufgabe sicherzustellen, bis die Beauftragungen regulär besetzt werden können.

§ 11 Weiterbeauftragungen

(1) Beauftragte, die als Leiter einer Service-Gruppe beauftragt wurden, können für einzelne Aufgaben weitere Beauftragte benennen. In der Wahl der Weiterbeauftragten sind die Leiter von Service-Gruppen frei und verantworten das Ergebnis. Dem Vorstand sind Weiterbeauftragungen mitzuteilen.

(2) Der Vorstand kann die Weiterbeauftragung versagen, wenn erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person bestehen.

(3)Den Teamleitern kann für ihr Team die Möglichkeit zur Weiterbeauftragung eingeräumt werden. Dem Vorstand sind solche Entscheidungen mitzuteilen.

(4) Weiterbeauftragungen sollen öffentlich ausgeschrieben werden.

§ 12 Neutralität

Servicegruppen agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und verhalten sich bei Erfüllung ihrer Aufgabe neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen.

IV Assistenten

§ 13 Beauftragung von Assistenten

(1) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können Assistenten beauftragen und verantworten deren Tätigkeit. Assistenten müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.

(2) Die Beauftragung von Assistenten ist öffentlich bekannt zu geben. Personen, die regelmäßig dem Vorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied zuarbeiten, sind als Assistent zu beauftragen, sofern sie nicht bereits anderweitig beauftragt sind.

IV Internationale Koordinatoren und Attachés

§ 14 Internationale Koordinatoren

Internationale Koordinatoren halten den Kontakt zu PPI und PPEU. Sie informieren sich über die Entwicklungen in diesen Gruppierungen und den angeschlossenen Piratenparteien. Dabei werden sie von den Attachés unterstützt. Die internationalen Koordinatoren berichten auf Anfrage dem Vorstand. Bei bedeutsamen Entwicklungen in PPI und PPEU unterrichten sie aus eigener Initiative dem Vorstand.
Internationale Koordinatoren werden nur vom Bundesverband beauftragt.

§ 15 Attachés

(1) Attachés halten Kontakt zu Piratenparteien in anderen Ländern. Sie informieren sich über die innerparteilichen und außerparteilichen Entwicklungen in diesem Land und berichten den internationalen Koordinatoren und dem Bundesvorstand während der PolGf-Sitzungen.

(2) Attachés werden auf Vorschlag der internationalen Koordinatoren vom Bundesvorstand benannt.

(3) Attachés stimmen sich bei ihrer Tätigkeit mit den internationalen Beauftragten ab.

VI Übergangsbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

Diese GO tritt mit dem Zeitpunkt ihres Beschlusses inkraft. Frühere Beauftragungen gelten unverändert fort. https://redmine.piratenpartei.de/issues/217901