Geschäftsordnung

Abschnitt 1 – Der Vorstand

§1 Zusammensetzung des Vorstands

  • Lukas Küffner – Vorsitzender (LKB)
  • Stephan Franzelius – Stellvertretender Vorsitzender (SFN)
  • Wolf Vincent Lübcke – Schatzmeister (VLN)
  • Jutta Dietrich – Stellvertretende Schatzmeisterin (JDH)
  • Dennis Klüver – Politischer Geschäftsführer (DKM)
  • Babak Tubis – Stellvertretender Politischer Geschäftsführer (BTR)
  • Borys Sobieski – Generalsekretär (BSB)
  • Stephan Erdmann – Stellvertretender Generalsekretär (SEB)

In den Klammern sind die Namenskürzel für Protokolle angegeben. Diese werden aus den ersten Buchstaben des Vornamens, des Nachnamens und des Bundeslandes gebildet.

§2 Geschäftsverteilung

Die Geschäftsverteilung wird in einem separaten Geschäftsverteilungsplan geregelt.

§3 Kompetenzen und Zeichnungsberechtigung

(1) Die Zeichnungsberechtigung liegt grundsätzlich beim Vorsitzenden. Sollte dieser verhindert sein oder einzelnen Aufgaben nicht nachkommen können, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben. Auch kann der Vorsitzende einzelne Aufgaben rechtswirksam an andere Mitglieder des Bundesvorstandes delegieren. Sollten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sein, übernimmt der Schatzmeister und seine Stellvertreterin die entsprechenden Aufgaben.

(2) Die Vertretung gegenüber Kreditinstituten erfolgt durch den Schatzmeister und seine Stellvertreterin. Um die Handlungsfähigkeit sicherzustellen, übernehmen bei Verhinderung des Schatzmeisters und der Stellvertreterin der Vorsitzende und sein Stellvertreter die Vertretung gegenüber Kreditinstituten.

(3) Sollten die Vertretungsberechtigten Mitglieder des Bundesvorstand verhindert sein oder zurück treten, so gilt die obige Reihenfolge (§1) als Vertretungsreihenfolge.

Abschnitt 2 – Sitzungen

§4 Beschlussfähigkeit bei Sitzungen

Die Beschlussfähigkeit des Bundesvorstands ist ab einer Anwesenheit von 50% seiner Mitglieder gegeben.

§5 Reguläre Sitzungen

Reguläre Sitzungen des Bundesvorstandes finden alle 14 Tage am Donnerstag statt. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich 14 Tage vor der Sitzung.

§6 Außerordentliche Sitzungen

(1) Außerordentliche Sitzungen sind nur in dringenden Fällen geboten. Sie sind
öffentlich und mit einer Einladungsfrist von 24h schriftlich einzuladen. Der Antrag auf eine außerordentliche Sitzung muss mit 2/3 Mehrheit im Umlauf beschlossen werden.

(2) Eine besondere Form der außerordentlichen Sitzung stellt die Klausurtagung dar. Diese findet grundsätzlich nicht-öffentlich und ohne Protokoll/Aufzeichnung statt.

§7 Arbeitssitzungen

Arbeitssitzungen dienen der gemeinsamen Bearbeitung aktueller Projekte. Sie sind ausdrücklich nicht zur Beschlussfindung gedacht. Regelmäßiger Termin ist der Montag vor der regulären Buvo-Sitzung (siehe Paragraf 5)

§8 Versammlungsämter

Bei jeder Sitzung wird eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung bestimmt.

§9 Versammlungsleitung

Die Versammlungsleitung ist für die zügige und vollständige Abarbeitung der Tagesordnung und die Einhaltung dieser Geschäftsordnung verantwortlich. Sie übernimmt die Moderation der Sitzung und erteilt das Rederecht gemäß der Rednerliste. Des weiteren entscheidet sie selbstständig über die zu treffenden Maßnahmen bei Störung der Sitzung. Die Maßnahmen sind wie folgt:

  • Ermahnung
  • Entzug des Rederechts bei diesem TOP
  • Entzug des Rederechts während der Sitzung
  • Ausschluss von der Sitzung

Hierbei ist grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen.

§10 Protokollführung

Die Protokollführung erstellt gemäß dieser Geschäftsordnung ein Ergebnisprotokoll.

§11 Rederecht

(1) Grundsätzlich hat jeder Pirat bei Sitzungen des BuVo Rederecht. Dieses bezieht sich jedoch ausschließlich auf den gerade in Behandlung befindlichen Tagesordnungspunkt und kann durch die Versammlungsleitung eingeschränkt werden, wenn dies durch den Bundesvorstand für notwendig erachtet wird.

(2) Weiteren Gästen kann durch die Versammlungsleitung ein Rederecht eingeräumt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(3) Die Reihenfolge für die Rednerliste ergibt sich grundsätzlich aus den Wortmeldungen und ist von Ämtern etc. unabhängig.

§12 Tätigkeitsberichte

Am Anfang jeder Sitzung gibt jedes Vorstandsmitglied einen Tätigkeitsbericht über die für die Partei geleistete Arbeit ab. Dieser gliedert sich wie folgt:

  1. Bundesverband
  2. Sonstiges

Abschnitt 3 Protokolle und Transparenz

§13 Protokolle

Über Sitzungen des Bundesvorstands sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Bei Fragen mit erheblicher finanzieller Auswirkung von mehreren Jahren (mehr als 2500€/Jahr) oder über 15000€ ist ein Verlaufsprotokoll zu diesem Tagesordnungspunkt anzufertigen. Die Protokolle werden als PDF nach Beschluss der Richtigkeit auf dem Vorstandsportal und im Redmine veröffentlicht.

§14 Aufzeichnungen

Der Bundesvorstand versucht wann immer möglich Sitzungen aufzuzeichnen. Die entstandenen Aufnahmen werden zeitnah veröffentlicht und über ihre Veröffentlichung wird informiert. Hierbei wird wenn möglich ein Transkript bereitgestellt

§15 Transparenz

(1) Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland ist grundsätzlich auskunftspflichtig gegenüber allen Mitgliedern und Untergliederungen der Piratenpartei.

(2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse und Verträge.

(3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.

(4) Eine Auskunftspflicht besteht auch nicht für Vorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieser GO stattgefunden haben.

(5) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der Vorstand auf begründeten Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

(6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die Auskunft suchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.

(7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen und Dokumenten enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Abschnitt 4 – Anträge und Beschlüsse des BuVo

§16 Beschlussfassung

Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

§17 Form von Anträgen

(1) Anträge müssen formal folgende Inhalte aufweisen um behandelt zu werden:

  • Titel (eindeutig)
  • Antragsteller
  • Konkrete Darstellung des Antrages
  • Zuständige Person (für die Ausführung)

(2) Im Falle eines Antrages mit wirtschaftlichen Auswirkungen, müssen entsprechend entweder die genauen Kosten oder ein Budget benannt werden. Das Budget wird vom Zuständigen gemäß Beschluss verwaltet. Außerdem muss zwingend ein Haushaltsposten benannt werden, dem die Kosten zuzurechnen sind. Sollte der Haushaltsposten nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, muss der Schatzmeister entweder einen Nachtragshaushalt beantragen, die Ablehnung des Antrags in der Sitzung beantragen oder die Summe als Vermerk für den kommenden Haushalt vorzusehen.

(3) Anträge sollten mindestens 48h vor der Sitzung per Mail im Redmine (vorstand@piratenpartei.de) eingehen, um in der nächsten Sitzung behandelt zu werden. Erfüllt ein Antrag diese Kriterien nicht bleibt es dem BuVo vorbehalten, diesen zurück zu weisen oder zu behandeln.

§18 Antragsberechtigung

Jeder Mensch ist Antragsberechtigt. Eine Antragsstellung kann nicht anonym erfolgen. Die Veröffentlichung kann auf Wunsch anonymisiert erfolgen.

§19 Anträge zur Behinderung der Arbeit des Vorstands

Anträge die der Behinderung der Arbeit des Bundesvorstands dienen, können auf Antrag eines Mitglieds des Bundesvorstands in einem beschleunigten Verfahren (Umlaufverfahren) abgewiesen werden. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.

§20 Abstimmungen

Abstimmungen über Anträge erfolgen nach dem Schema Ja/Nein/Enthaltung. Anträge gelten mit einfacher Mehrheit als gefasst, es sei denn die Satzung oder eine Geschäftsordnung geben ein anderes Quorum an. Mitglieder des Bundesvorstands können ihr Abstimmungsverhalten im Vorfeld im Ticket oder Protokoll vermerken, wenn sie nicht an der Sitzung teilnehmen können.

§21 Beschlüsse

(1) Beschlüsse bedürfen bei Sitzungen einer einfachen Mehrheit um angenommen zu werden. Sollte es zu einem patt kommen, trifft die endgültige Entscheidung das BuVo-Mitglied in dessen Geschäftsbereich der Antrag fällt.

(2) Für Beschlüsse in Sitzungen gilt eine Karenzzeit von 48h. Diese gilt nicht für NÖ-Beschlüsse.

(3) In dieser ist die Durchführung eines Ländervotums möglich. Hierfür müssen 3 Landesvorsitzende oder Stellvertreter/Bevollmächtigter aus unterschiedlichen Landesverbänden ihr Veto in Textform an vorstand@piratenpartei.de richten. Die 48h laufen ab Beginn der Bundesvorstandssitzung. Bei erfolgtem Veto erhalten die Landesverbände eine Aufforderung zur Abstimmung der Landesverbände über den Beschluss des Bundesvorstandes mit einer Frist von 5 Werktagen ab verstreichen der vorangegangenen Frist. Für ein erfolgreiches Ländervotum ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Die Beschlüsse der Landesvorstände sind dem Bundesvorstand inklusive der Abstimmung zu übersenden.

(4) Ein Ländervotum für Umlaufbeschlüsse ist nicht vorgesehen.

§22 Umlaufbeschlüsse

(1) Umlaufbeschlüsse sind besonders zu begründen. Fehlt eine Begründung sind sie nicht als Umlaufbeschlüsse zu behandeln. Ein Umlaufbeschluss gilt als gefasst, wenn das Ergebnis durch die noch ausstehenden Stimmen nicht mehr geändert werden kann.

(2) Jedes Bundesvorstandsmitglied kann eine Behandlung in einer Sitzung verlangen. In diesem Fall wird der Umlaufbeschluss abgebrochen und in der nächsten Sitzung als Sitzungsbeschluss behandelt.

(3) Nicht abgeschlossene Umlaufbeschlüsse werden auf der nächsten Vorstandssitzung behandelt.

(4) Umlaufbeschlüsse haben eine finanzielle Begrenzung von 2500€.

§23 Ausgaben durch Bundesvorstände

Ausgaben des laufenden Betriebs oder bis zu einer Höhe von 250€ pro Quartal können Vorstandsmitglieder ohne gesonderten Beschluss beschließen, bis 750€ von einem Vorstandsmitglied und einem mit Finanzen betrauten Vorstandsmitglied (Schatzmeister oder stellvertretender Schatzmeister). Entsprechende Ausgaben werden im Redmine und der nächsten Vorstandssitzung dokumentiert.

§24 Nicht-Öffentlichkeit

Nicht-Öffentlichkeit ist bei der Behandlung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO oder vergleichbar schutzbedürftiger Informationen gegeben. Anderweitig ist die Behandlung von Anträgen öffentlich durchzuführen oder eine Abstimmung mit 2/3 Mehrheit für eine NÖ-Behandlung erforderlich.

Abschnitt 5 – Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung

§25 Datenbank

Die Mitgliederdaten der Piraten werden in einer zentralen Datenbank gepflegt.

§26 Zugriffsberechtigte

Sie werden vom Bundesvorstand oder entsprechend Beauftragten verwaltet. Der Vorstand kann per Beschluss Mitgliedern oder Angestellten Zugriff auf die Mitgliederdaten gewähren. Dieser Zugriff ist an die Abgabe einer Datenschutzverpflichtung gebunden und kann auf ausgewählte Daten beschränkt werden.

§27 Zugang und Speicherung

Alle Zugriffsberechtigten sind dazu verpflichtet, Zugangsdaten und die Mitgliederdaten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen. Dies umfasst insbesondere, dass entsprechende Dateien nicht unverschlüsselt gespeichert werden dürfen. Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich vollständig zu löschen, wenn keine rechtlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

§28 Weitergabe

(1) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht Zugriffsberechtigte ist untersagt.

(2) Zugriffsberechtigte unterhalb der Landesverbände müssen die Regelungen von §29 ebenfalls erfüllen um Zugriffsberechtigung zu erhalten.

(4) Bei Verstoß gegen die Vorschriften des Abschnitt 5 ist die Zugriffsberechtigung zu entziehen und ein OM-Verfahren einzuleiten.

§29 Datenschutz

(1) Zugriffsberechtgigung zu Mitgliederdaten kann nur gewährt werden, wenn eine ausgefüllte Datenschutzverpflichtung in der BGS hinterlegt ist und eine jährliche Datenschutzschulung absolviert wurde.

(2) Über die Mitgliedsdaten ist Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Für die Bestimmungen des Absatz 1 gilt eine Übergangsfrist bis zum 28.2.2024.

Abschnitt 6 – Rechtliches

§30 Anwendungsbereich

(1) Diese Geschäftsordnung regelt die interne Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder und ist, soweit sie nicht nach außen wirkt, auch nur durch Mitglieder des Bundesvorstands anwend- und anrufbar.

(2) Die Außenwirkung umfasst insbesondere die Zeichnungsberechtigung und die Mitgliederverwaltung

§31 Ordnungsmaßnahmen

Ein Antrag auf Ordnungsmaßnahme nach §6 Abs. 1 Bundessatzung wird nur behandelt, wenn:

  • er durch den für das Mitglied zuständigen Landesvorstand mitsamt einer Begründung, warum die Ordnungsmaßnahme nicht selbst verhängt wurde, eingereicht wird,
  • ein entsprechender Antrag von dem für das Mitglied zuständigen Landesvorstand abgelehnt wurde oder bei diesem nicht möglich war
  • es sich um ein begründetes Parteiausschlussverfahren handelt, welches vom Bundesvorstand an das Schiedsgericht abgegeben werden muss

§32 Inkraftreten

Diese Geschäftsordnung wurde am 07.12.2023 in dieser Form in Kraft gesetzt.